Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

1.Abschluss des Reisevertrages

Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung er wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Innerhalb von 2 Wochen nach der Anmeldung erhalten Sie die Bestätigung, die alle gesetzlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, so haben Sie eine Frist von 10 Tagen bevor der Vertrag auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande kommt.

2. Bezahlung

Bei Vertragsabschluss leisten Sie gegen Aushändigung der Bestätigung eine Anzahlung. Sie beträgt 20% des Reisepreises. Mit der Aushändigung der Bestätigung erhalten Sie einen Sicherungsschein im Sinne von § 651 k, Abs. 3. Der Restbetrag – unter Berücksichtigung der Anzahlung – muss spätestens 28 Tage vor Reiseantritt geleistet werden. Erst nach Begleichung der Summe werden Ihnen die Reiseunterlagen ausgehändigt.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Beschreibungen des Kataloges und aus die hierauf Bezug nehmenden Angaben Ihrer Bestätigung. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Katalogangaben vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren oder eine Änderung für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person, bzw. pro Sitzplatz auf den Reisenden auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung werden die Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.

4. Flugbeförderung

Die Flugzeiten, die Sie bei Vertragsabschluss erhalten, sind unverbindlich und können kurzfristig von der Fluggesellschaft geändert werden. Das Risiko für Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der Gast.

5. Rücktritt durch den Reisenden

Treten Sie von der Buchung zurück oder wünschen Sie eine Umbuchung, ist der Zugang der entsprechenden Erklärung bei uns maßgeblich. Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt oder die Umbuchung schriftlich zu erklären. Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unter Ziffer 8 geregelten Fällen Höherer Gewalt) nicht antreten, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Der pauschalisierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 22. Tag 25%
vom 21. bis 15 Tag 30%
vom 14 bis 8. Tag 60%
vom 7. bis 1. Tag 80%
ab Reisetag oder bei No-Show 100% des Reisepreises.

Bei Gruppenbuchungen gelten gesonderte Rücktrittskosten und -fristen:

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 29. bis 22. Tag 40%
vom 21. bis 15 Tag 50%
vom 14. bis 8. Tag 80%
vom 7. bis Reisetag 100%

Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Treffpunkt einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa nicht angetreten wird.

6. Umbuchungen

Bei Umbuchgen des Kunden hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderung oder bei Umbuchung auf eine andere Reise dieses Kataloges bis zum 30. Tag vor Abflug entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro. Bei Flugumbuchungen wird, zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro, der Tarifunterschied zum ursprünglich gebuchten Flug in Rechnung gestellt. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Wechsel widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm entstehenden Kosten eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro zu verlangen. Bei Flugumbuchungen wird, zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro, der Tarifunterschied zum ursprünglich gebuchten Flug in Rechnung gestellt. Bearbeitungs-, Rücktritts- oder Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden -einschließlich evtl. Erstattungen durch die Leistungsträger.

7.2 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer im Katalog und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Reiseveranstalter informiert Sie sobald ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis umgehend zurück. Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Im Fall des Rücktritts des Veranstalters ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende davon keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Außergewöhnliche Umstände/ Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu bringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise so ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden – falls vertraglich vereinbart – zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

9. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reisedienstleistungen, sofern der Veranstalter nicht vor Vertragsschluss eine Änderung der Katalogangaben erklärt hat. Soweit der Veranstalter als Vermittler einer deutlich kenntlich gemachten Fremdleistung tätig ist, haftet er nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit dieser Leistung. Hierunter fallen u. a. Flüge, Bahnfahrten, Green Fee und Golfschulen. Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollen Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

10. Gewährleistung

Wird eine Reiseleistung nicht vertragsmäßig erbracht, kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch Abhilfe schaffen, indem er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11. Beanstandung

Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist dies an Ort und Stelle unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger oder an den Veranstalter, bzw. an dessen Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck ist der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm keinerlei Ansprüche zu.

12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ihre vertraglichen Ansprüche verjähren sechs Monate nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Die Verjährung ist bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, die Verzögerung ist vom Veranstalter zu vertreten. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem Zeitraum von ca. 8 Wochen rechnen. Erkundigen Sie sich bitte, ob für Ihr Reiseziel ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis ausreicht. Achten Sie darauf, dass Ihr Pass eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass. Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika, vorderer Orient) zurückkehren.

14. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zu Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Proceed Booking